Zuerst hier der Vortrag von Pfarrer Lothar Mack in Bad Dürkheim – er spricht ab der 28 Minute.
Link zum Vortrag: https://dlive.tv/p/duew2020+5d277VXMR
Im Nachgang zum vorgelegten Gesetzesentwurf, den Ihr hier runterladen könnt,
der Bundesregierung bzw. Frau Merkels ist der Vor-Gang vielleicht vielen nicht bekannt.
Im Vorfeld wurde der Wissenschaftliche Dienst (kurz WD) angerufen. Dieser legte sein Ergebnis am 29.03.2021 vor.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder.
Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Wie zu erwarten, wird dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungs-kompetenz in zwei Bereich zugesprochen:
Infektionsschutz und Schule/Schulräume
Dabei wird ein geschickter Schachzug vollzogen, der die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich des Schulwesens umgeht und zudem die Bundesgesetzgebung im Bereich des Infektionsschutzgesetzes ausdehnt.
Folgende Bereiche betrifft es im Rahmen des Infektionsschutzes:
– Krankheiten Art. 74 Abs. 1 Nr. 19
Der Bund hat gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren sowie zur Regelung der Zulassung zu Heilberufen und zum Heilgewerbe.
Danach steht ihm eine Gesetzgebungsbefugnis zu, die bei Inanspruchnahme eine Sperrwirkung für eine Landesgesetzgebung auslöst, wie der WD feststellt. Gemeingefährlichkeit spezifiziert mit schweren Gesundheitsschäden oder Tod einer größeren Zahl von Menschen/Tieren.
Hier fragt sich erstmalig:
Wo sind all die überzählig auftretenden schweren Gesundheitsschäden und Massen an Toten – sieht man von der unsäglichen sogenannten Impfung, die besser dem Genom Editing zugeordnet werden sollte, ab.
Der WD äußert sich dazu nicht.
Es geht noch weiter:
Sie (eine Krankheit) ist entsprechend § 2 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) übertragbar, wenn Krankheitserreger oder deren toxische Produkte die Krankheit durch unmittelbare oder mittelbare Übertragung verursachen.
Nun fragt man sich zweitens: Wie wird „Krankheitserreger“ definiert? Und was vor allem sind „toxische Produkte“? Ein Virus? Hier eröffnet sich der Theorienstreit zwischen der endo- und exosomen Frage, und was ist ein Virus, gibt es Viren? Und was ist eine mittelbare Übertragung? Die von Tier zu Mensch?
Die Übertragung von sog. asymptomatisch Infizierten, wie sie von Herrn Drosten als gesellschaftszersetzendes Element in die derzeitige Gesellschaft eingeführt wurden?
Der WD äußert sich hierzu nicht.
Stattdessen geht er weiter, elegant und rein formal ableitend:
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erfasst alle Maßnahmen, die der Bekämpfung sowie der
Vorbeugung der Krankheit dienen. Bei vorbeugenden Maßnahmen muss ein spezieller und
unmittelbarer Bezug zur Krankheit vorhanden sein. Darunter fallen beispielsweise
Meldepflichten, verpflichtende Tests, Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen.
Drittens stellen sich wieder Fragen: zuzugeben ist, bei wahrlich gemeingefährlichen
Krankheiten, wie sie in §30 IfSG genannt sind, ist jede Bekämpfung und Vorbeugung
erforderlich.
Nachdem bei Sars Cov 2 erst einmal zu klären wäre, ob es sich um ein Virus handelt, dazu noch um eines aus der Familie der Corona-Viren, oder ob nicht doch eine Influenza-Variante vorliegt?
Zumal aus den öffentlich zugänglichen Fachportalen zu entnehmen ist, daß eine Normal- bis Untersterblichkeit vorliegt, Intensivbetten in normalem Ausmaß belegt sind, und auch keine Toten an jeder zweiten Straßenecke liegen; allerdings es kaum noch Meldungen für Grippe gibt, und auch die Symptome, ohne jegliche Differentialdiagnose als Covid 19 zugehörige deklariert werden.
Wie kommt es zu dem speziellen und unmittelbaren Bezug zur Krankheit mittels Maßnahmen, oder stellen erst die Maßnahmen diesen speziellen und unmittelbaren Bezug her?
– Öffentliche Fürsorge gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG
Unter der öffentlichen Fürsorge wird die staatliche Unterstützung von Personen in Situationen zumindest potentieller Bedürftigkeit verstanden. Es werden Maßnahmen umfasst, die finanziell oder auf sonstiger Weise die betroffenen Personen unterstützen sowie präventiv eine Bedarfssituation vorbeugen.
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG verfügt der Bund über eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge, auf die auch gesetzliche Regelungen im Bereich der frühkindlichen Betreuung und Erziehung gestützt werden können.
Schwierig ist in diesem Regelungsbereich die Abgrenzung zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder im Bereich der (schulischen) Bildung.
Der WD nimmt an, daß die Kompetenz der Länder in Bezug auf die Pandemiebekämpfung von der spezielleren Kompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG verdrängt sein könnte.
Begründet wird das mit dem Schwerpunkt der Maßnahmen im Bereich des Infektionsschutzes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG: „Vielmehr hätten die Regelungen das Ziel, Vorschriften in Bezug auf Gemeinschaftseinrichtungen zu treffen, die aufgrund der Zahl sich dort aufhaltenden Personen mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden sind bzw. sein können.“
Damit geht es nicht um die Regelung des Schulwesens an sich. „Zudem muss es dem Bund möglich sein, seine Kompetenz auf dem Gebiet des Infektionsrechts umfassend auszuüben. Aufgrund des möglicherweise erhöhten Infektionsrisikos in Schulen wäre bei hoch ansteckenden Krankheiten der Infektionsschutz und somit der Zweck der Gesetzgebungskompetenz gefährdet, wenn der Bund keine Maßnahmen für Schulen erlassen könnte.“
Was soll man sagen: Alles verbleibt im Bereich des Möglichen – aber es soll konkret und scharf geregelt werden.
Dem WD scheinen auch die Studien zur geringen bis nicht vorhandenen Infektiösität von Kindern entgangen zu sein.
Und nun kommt der zweite elegante Schachzug:
„Infektionsschutzrechtliche Regelungen, die auch Schulen betreffen, existieren im Bundesrecht bereits: Nach dem 2020 eingefügten § 20 Abs. 8 IfSG besteht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen die Pflicht für Personen, die dort betreut werden oder tätig sind, eine Masernimpfung nachzuweisen.
Zu diesen Einrichtungen gehören nach § 20 Abs. 8 i.V.m. § 33 Nr. 3 IfSG die Schulen.
Bei fehlendem Nachweis soll die Person grundsätzlich nicht in der Schule tätig oder betreut werden, wobei für schulpflichtige Kinder nach § 20 Abs. 9 S. 9 IfSG eine Ausnahme gilt.“
Diese Regelung ist hochgradig umstritten, weil das Thema der Gefährlichkeit von Masern und damit einhergehend die Impfungen vollkommen ungelöst ist. Erinnert sei hier nur an das Urteil des OLG Stuttgart aus 2016 zum Thema Isolat eines Masern-Virus.
Der Wissenschaftler Stefan Lanka, der dazu einen Wettbewerb ausrief, in dessen Zuge verklagt wurde, gewann den Prozeß, da kein Nachweis des Masernvirus erfolgte.
Auf dieses gesetzliche Vorgängermodell aber beruft sich der WD, um die Zuständigkeit des Bundes zu festigen.
Hier fragt sich der Leser: aus welchem Grund wurde urplötzlich eine Impfpflicht zu Masern eingeführt?
Und Gegner dieser Impfpflicht wurden von der WHO plötzlich als beinahe größte Gefahr für die Weltgesundheit eingestuft.
Nachdem der Entwurf für eine Verschärfung des IfSG bereits bekannt ist, und auch schon direkt als Formulierungshilfe bezeichnet wurde, wird zur Möglichkeit einer umfänglichen Bundesregelung und der Verordnungsermächtigung auf Bundesebene auf jenen Entwurf verwiesen bzw. auch auf die Erläuterungen des WD.
Abschließend aber nun doch noch die Frage, warum sich die Bundesregierung des
Stilmittels einer ‚Formulierungshilfe‘ bedient:
Das hat die sie getan, um sich den Vorgaben des Art. 76 Abs. 2 GG zu entziehen, wonach
Gesetzesinitiativen der Bundesregierung zunächst mit dem Bundesrat (folglich mit den
Ländern!) abgestimmt werden müssen – Föderalismus ist hier also das Stichwort! Ob das zu einem guten Ausgang, vorrangig für Frau Merkels Interessen, geführt hätte?
Was liegt daher näher, möchte man dieses lästige Procedere umgehen, hat man diesen Entwurf als
‚Formulierungshilfe‘ den Fraktionen zugespielt, wissend, daß Gesetzesinitiativen aus der Mitte des Bundes selbst nicht der vorherigen, teils zeitaufwendigen Abstimmung mit dem Bundesrat bedürfen, außer es handelt sich um Zustimmungsgesetze.
Das der dritte, nicht sofort ersichtliche Schachzug der Bundesregierung oder auch Frau Merkels, um auf schnellen Weg entlang eines legalen Treppengeländers am Treppenende die Tür zu einer totalitären Diktatur öffnen zu können – endlich am (Zwischen-) Ziel für die nächsten Lockdown-Varianten: eine Fuge mal anders, nicht immer Bach.
Zur Information:
Art. 30 GG besagt, daß die Länder, die Staatsqualität besitzen, die Ausübung der staatlichen
Befugnisse und Erfüllung der staatlichen Aufgaben übernehmen, solange seitens des
Grundgesetzes keine andere Regelung vorgesehen ist.
Art. 70 GG verbürgt die ausschließliche Gesetzgebunsgkompetenz der Länder, soweit das
Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse zuweist.
Art. 74 GG regelt die Konkurrenz von Bund und Ländern im Bereich der Gesetzgebung.
Art. 72 GG ist gleichsam ein Hintertürchen für den Bund, um zu einer alleinigen
Gesetzgebungskompetenz in bestimmten Bereich zu gelangen.
Entweder der Bund macht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit einfach durch ein Gesetz
Gebrauch oder nach Art. 72 Abs. 2 GG:
Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat
der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht.
Und auf dem Gebiet Art. 74 Abs. 1 Nr.19 GG ergibt sich die Bundeszuständigkeit gem. den Ausführungen des WD.