Totalversagen – Reiner Fuellmich -Gerichtsurteil Weimar

Die Schäden, die durch diese katastrophalen Fehlentscheidungen entstanden sind, lassen sich nicht mehr beschreiben.

Dieses Urteil führt alle Handlungen bzgl. dieser Situation CORONA, PCR-TEST, IMPFUNGEN UND LOCKDOWN komplett
ad absurdum.

Ihr könnt das gesamte Urteil hier downloaden.

Urteil hier downloaden:

Zu den unterschiedlichen Themen Kontaktverbot und Lockdown eine kurze Darstellung als Auszüge aus dem Gerichtsurteil:

Thema Kontaktverbot:

Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich daraus folgendes: Bei einem allgemeinen
Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Bürgerrechte. Es gehört zu
den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst
bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter
welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu
den unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft. Der Staat
hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und beschränkenden
Eingreifens zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause
einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum trifft, um
spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den
Staat grundsätzlich nicht zu interessieren.

Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in guter Absicht – die Grundlagen der
Gesellschaft an, indem er physische Distanz zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwingt
(„social distancing“). Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland
vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden
könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer
Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand
konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer
Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen
Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen.

Lockdown

Zum Zeitpunkt des Beginns des Lockdowns am 22.03.2020 sank damit die Zahl der Neuinfektionen bereits seit 10 Tagen. Einschränkend ist lediglich zu bemerken, dass die Ermittlung des Verlaufs der Neuerkrankungen durch das Robert Koch-Institut insoweit mit einer Unsicherheit behaftet ist, als sie allein auf den gemeldeten Positivtests (und dem dabei entweder mit gemeldeten Erkrankungsbeginn bzw. – soweit nicht bekannt – dem geschätzten Erkrankungsbeginn) beruht und die Zahl der durchgeführten Tests nicht konstant war.

Da aber von der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) bis zur 14. Kalenderwoche die wöchentlichen Testzahlen gesteigert wurden – von der 11. auf die 12. Kalenderwoche sprunghaft, danach nur noch mäßig – wäre für den Peak der Kurve der Neuerkrankungen eine zeitliche Verzerrung nach hinten zu erwarten, er wäre somit „verspätet“ registriert worden und könnte in Wirklichkeit noch etwas vor dem 18.03.2020 gelegen haben.

Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, da es die vorliegende Argumentation nur noch verstärken würde.

Vor dem Lockdown gab es dementsprechend auch keine exponentielle Steigerung der
Neuinfektionen. Zwar stieg die Zahl der Positivtests von 7.582 in der 11. Kalenderwoche
(09.-15.03.) auf 23.820 in der 12. Kalenderwoche (16.-22.03.) und damit um 214 %, dieser
Anstieg war aber vor allem auf eine Steigerung der Testzahlen von 127.457 (11. KW) um 173
% auf 348.619 (12. KW) zurückzuführen (Lagebericht vom 15.04.2020, Tabelle 4, S. 8). Der
Anteil der Positivtests an den Gesamttests (sog. Positivenquote) stieg nur von 5,9% auf 6,8%,
was einer Steigerung um lediglich 15% entspricht.

Fazit : es war zu keiner Zeit eine epedmieologische Notsituation und ein Lockdown war nie gerechtfertigt, im Gegenteil er stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme dar, die die Regierung niemals in dieser Art und Weise erlassen darf.

Hinsichtlich der Kosten des Lockdowns ist zunächst erneut festzuhalten, dass es sich bei den mit dem Lockdown verbundenen Freiheitseinschränkungen um die umfassendsten und weitreichendsten Grundrechtseinschränkungen in der Geschichte der Bundesrepublik handelte. Schon daraus ergibt sich, dass die Freiheitseinschränkungen ein so großes Gewicht haben, dass sie allenfalls dann gerechtfertigt sein können, wenn die Gefahr, deren
Bekämpfung sie dienten, ganz außergewöhnlich groß war (Murswiek, aaO, S. 33) und durch die Maßnahmen des Lockdowns zugleich ein großer positiver Effekt erwartet werden konnte, was aber definitiv nicht der Fall war.


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